WFW Schweißtechnik GmbH
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Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Leistungsbedingungen der Firma WFW Schweißtechnik GmbH

Hölzlashofer Weg 4, D-95683 Ebnath, Stand 08/2011

§ 1 Allgemeines - Anwendungsbereich

I. Sachlicher Anwendungsbereich
Diese Verkaufs-, Liefer- und Leistungsbedingungen der Firma WFW Schweißtechnik GmbH nachfolgend: Firma WFW Schweißtechnik GmbH oder WFW ) gelten im Rahmen der gesamten Geschäftsbeziehung für alle Erklärungen sowie vertraglichen und sonstigen Handlungen und Leistungen, einschließlich Beratungsleistungen.

II. VOB Teile B und C
Bei allen Bauleistungen, einschließlich Montageleistungen, gelten die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB Teile B und C) in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung, und im Übrigen diese Allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Leistungsbedingungen.

III. AGB des Kunden
Diese Allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Leistungsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn diese nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Andere Bedingungen als diese, insbesondere Einkaufsbedingungen des Vertragspartners (im Folgenden: Kunde), gelten nicht, selbst wenn WFW ihnen nicht ausdrücklich widersprochen hat oder in Kenntnis derartiger abweichender Bedingungen die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos veranlasst hat. Enthalten Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden vergleichbare Abwehrklauseln und treffen WFW und der Kunde keine individuelle Vereinbarung, ob und welche Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten sollen, so werden nur diejenigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen beider Teile insoweit zum Vertragsbestandteil, als sie übereinstimmen. Sofern solche Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden von diesen Allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Leistungsbedingungen abweichen, gilt allgemeines Gesetzesrecht.

IV. Schriftformerfordernis, Zugang von Erklärungen
Die Änderungen aller Vereinbarungen zwischen den Parteien bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses. Automatisch erzeugte Empfangsbestätigungen (z. B. e-mail oder Fax) beweisen nicht den Zugang einer Erklärung an WFW.

V. Persönlicher Anwendungsbereich (Unternehmer – Verbraucher)
Diese Allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Leistungsbedingungen finden auf alle Kunden Anwendung, es sei denn, es wird nach Unternehmern und Verbrauchern unterschieden.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

I. Grundsätze
Die in den Preislisten, Prospekten, Katalogen, Verkaufsunterlagen oder sonstigen allgemeinen Informationen sowie im Internet enthaltenen Angaben WFW sind stets freibleibend und unverbindlich, d. h. nur als Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zu verstehen, es sei denn, derartige Angaben werden ausdrücklich als verbindlich bezeichnet.
Angaben in Zeichnungen, Abbildungen, Plänen, technischen Datenblättern, Gewichts-, Maß- und Leistungsbeschreibungen etc. sind nur annähernd, d. h. im Rahmen angemessener und branchenüblicher Toleranzen, maßgeblich und auch nur dann, wenn WFW für derartige Angaben verantwortlich ist, es sei denn, dass sie durch gesonderte Erklärung von WFW ausdrücklich als verbindlich bestätigt werden. Analysewerte geben grundsätzlich Durchschnittswerte an, welche für eine Lieferung oder Leistung nur verbindlich sind, wenn deren Verbindlichkeit von WFW durch gesonderte Erklärung ausdrücklich bestätigt wird.
An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich WFW sowohl alle Eigentums- als auch sämtliche Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne Zustimmung von WFW nicht zugänglich gemacht werden.


II. Auftragserteilung
Aufträge werden für WFW erst bindend, wenn sie von WFW schriftlich bestätigt werden. Als Auftragsbestätigung gilt im Falle umgehender Auftragsausführung auch der Lieferschein bzw. die Warenrechnung. Diese Regelungen gelten auch für durch Vertreter vermittelte Aufträge.


§ 3 Preise

I. Preisgrundlagen
Die von WFW genannten Verkaufspreise sind verbindlich, wenn sie schriftlich mitgeteilt werden. Sie verstehen sich frei verladen ab Abgangsort der Ware, im Regelfall also ab Firmensitz WFW, ausschließlich Verpackung, Transport/Fracht, Porti, Wertsicherung, Versicherungen, Zölle, sonstiger Nebenkosten sowie der Kosten für die Rücksendung des Verpackungsmaterials.
Werden Preise frei Baustelle/Lieferanschrift vereinbart, so wird vorausgesetzt, dass eine mit Schwerlastfahrzeugen befahrbare Anfuhrstraße bis zur Empfangsstelle besteht und der Kunde die von ihm vorzunehmende Entladung unverzüglich und sachgemäß durchführen lässt. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so trägt der Kunde die sich hieraus ergebenden Mehrkosten.
Führt WFW auf Wunsch des Kunden Lieferungen und/oder Leistungen aus, die zur Durchführung des Auftrages notwendig sind oder auf Verlangen des Kunden ausgeführt werden, welche vom Angebot und/oder der Auftragsbestätigung WFW nicht umfasst sind, werden diese dem Kunden zusätzlich und gesondert zu den vereinbarten oder – mangels Vereinbarung – angemessenen und ortsüblichen Beträgen in Rechnung gestellt.

II. Preisanpassung
Die Preise verstehen sich für übliche Arbeitszeiten und übliche Arbeitsbedingungen; WFW behält sich vor, für Erschwernisse sowie für zur Erledigung des Auftrags anfallende Über-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit dem Kunden angemessene Zuschläge in Rechnung zu stellen. Derartige Erschwernisse sind dem Kunden – soweit möglich – vorher anzuzeigen.
WFW behält sich das Recht vor, deren Preise anzupassen, falls nach dem Abschluss des Vertrages Kostenveränderungen, insbesondere auf Grund von Tarifabschlüssen und/oder Material- bzw. Energiepreisänderungen, eintreten und zwischen Vertragsabschluss und Lieferung mehr als zwei Monate liegen. Derartige Kostenveränderungen/Kostensteigerungen werden dem Kunden auf Verlangen von WFW nachgewiesen.
Bei Verbrauchern kann eine Preisanpassung nur bei einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als vier Monaten erfolgen; bei einer Preisanpassung von mehr als 5 % sind sowohl WFW als auch der Verbraucher berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.


III. Umsatzsteuer
Die gesetzliche Umsatzsteuer wird mit dem am Tag der Lieferung oder Leistungserbringung geltenden Satz zusätzlich in Rechnung gestellt. Preise für Verbraucher verstehen sich inklusive Umsatzsteuer.

IV. Ausfuhrnachweis
Holt ein Kunde, der außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ansässig ist, oder dessen Beauftragter Ware ab oder befördert oder übersendet er sie in das Gebiet außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, so hat der Kunde der Firma WFW den steuerlich erforderlichen Ausfuhrnachweis beizubringen. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, so hat der Kunde die für die Lieferungen und Leistungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland geltende Umsatzsteuer auf den Rechnungsbetrag zu zahlen.

V. Umsatzsteuer-Idendifikations-Nummer
Bei Lieferungen und Leistungen von der Bundesrepublik Deutschland in andere EU-Mitgliedsstaaten hat der Käufer WFW vor der Lieferung oder Leistung seine Umsatzsteuer-Idendifikations-Nummer mitzuteilen, unter der er die Erwerbsbesteuerung innerhalb der EU durchführt. Wird diese Mitteilung vom Kunden unterlassen, hat dieser für die Lieferung oder Leistung von WFW zusätzlich zur vereinbarten Netto-Vergütung den von WFW gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuerbetrag zu zahlen.

§ 4 Zahlungsbedingungen

I. Grundsätze
Soweit nichts anderes vereinbart ist, geltend folgende Zahlungsbedingungen zwischen WFW und dem Kunden als vereinbart:
1/3 des Auftragswertes nach Erhalt der Auftragsbestätigung durch WFW
1/3 des Auftragswertes bei Anzeige der Versandbereitschaft bzw. allerspätestens
bei Versand der Ware
1/3 des Auftragswertes 30 Tage nach Rechnungszugang oder 30 Tage nach Ablieferung ohne jeden Abzug
Zahlungen für Teillieferungen werden nach Anzeige der Versandbereitschaft bzw. allerspätestens bei Versand der Ware in Höhe des jeweiligen Rechnungsbetrages ohne jeden Abzug zur sofortigen Zahlung fällig. Montagekosten und Auslösungssätze sowie Regiearbeiten sind sofort nach Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug zur sofortigen Zahlung fällig. Sonstige Ansprüche werden mit ihrem Entstehen fällig.
Die Gewährung eines Zahlungsziels bedarf einer gesonderten und schriftlichen .Vereinbarung. Jedwede Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn WFW über den Betrag verfügen kann.

II. Skonto, Rabatt, Tilgungsbestimmung
Der Abzug von Skonto bedarf einer gesonderten und schriftlichen Vereinbarung. Ein Anspruch auf Skonto steht unter der Bedingung, dass die fälligen Rechnungsbeträge aus anderen Lieferungen oder Leistungen vollständig erfüllt sind. Für eventuelle Zahlungen mit Wechsel wird kein Skonto gewährt. Die Gewährung von Skonto, Rabatten oder anderen Nachlässen bezieht sich nur auf den Netto-Waren-bzw. Auftragswert, insbesondere ohne Umsatzsteuer, Nebenkosten wie Fracht und Verpackung etc.
WFW ist berechtigt, auch im Falle anders lautender Bestimmungen des Kunden, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Verbindlichkeiten anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist WFW berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.

III. Wechsel und Schecks
Es besteht keine Verpflichtung von WFW, Schecks und/oder Wechsel anzunehmen. Diskontfähige und ordnungsgemäß versteuerte Wechsel werden von WFW zahlungshalber nur angenommen, wenn dies von WFW schriftlich bestätigt wurde. Sämtliche damit verbundene Kosten gehen zu Lasten des Kunden. Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen abzüglich aller Auslagen mit Wertstellung des Tages, an dem WFW über den Gegenwert verfügen kann.
WFW behält sich vor, für eine vereinbarte Scheckzahlung eine Gebühr in Höhe von 2 % des Rechnungsbetrages vom Kunden zu erheben. Dies gilt nicht zu Lasten von Verbrauchern.

IV. Verzug
Soweit der vereinbarte oder sich aus § 4 Ziffer I ergebende Zahlungstermin überschritten wurde, tritt ohne weitere Mahnung Verzug ein, wenn es sich beim Kunden um einen Unternehmer handelt. Im Verhältnis zu einem Verbraucher gilt dies nur dann, wenn dieser in der Rechnung hierauf gesondert hingewiesen worden ist.
Bei Überschreitung des vereinbarten Zahlungstermins werden mit Verzugseintritt Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gegenüber einem Verbraucher berechnet, sofern WFW nicht höhere Sollzinsen nachweist. Bei Geschäftsverbindungen mit einem Unternehmer werden Zinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet, sofern WFW nicht höhere Sollzinsen nachweist.

V. Rechtsfolgen des Verzuges
Bei Zahlungsverzug, Vermögensverfall, Zahlungseinstellung, drohender oder bereits eingetretener Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung, Einsetzung eines vorläufigen Insolvenzverwalters, Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Ablehnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse oder wenn WFW Umstände bekannt werden, welche ernsthafte Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden begründen, ist WFW berechtigt, sämtliche offenen Forderungen sofort fällig zu stellen.
In den Fällen des Satz 1 ist WFW berechtigt, für weitere geschuldete Lieferungen und Leistungen Vorkasse oder Sicherheit zu verlangen und/oder bei Verträgen mit Unternehmen ohne Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten bzw. bei Verträgen mit Verbrauchern nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurückzutreten. In den Fällen des Satz 1 ist WFW weiter berechtigt, bis zur vollständigen Bezahlung ein Leistungsverweigerungsrecht/Zurückbehaltungsrecht auszuüben, gegenüber Unternehmern ohne vorherige Ankündigung, gegenüber Verbrauchern nur nach vorheriger Ankündigung. Ist WFW hiernach von allen Liefer- und Leistungsverpflichtungen freigestellt, dauert dieses Leistungsverweigerungsrecht/Zurückbehaltungsrecht bis zur vollständigen Bezahlung der offenen Forderungen und Ausgleich sämtlicher, der Firma WFW entstandenen Schäden, insbesondere Verzugsschäden, an. Im Falle des Vertragsrücktritts ist WFW berechtigt, vom Kunden Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen, ferner dem Kunden die Weiterveräußerung zu untersagen und noch nicht bezahlte Ware auf Kosten des Kunden zurückzuholen; zu diesem Zwecke ist WFW berechtigt, das Firmen- bzw. Betriebsgrundstück des Kunden und die sich dort befindlichen Räumlichkeiten sowie die Baustelle zu betreten und die Ware von dort abzuholen und abzutransportieren.

VI. Vertrag zu Gunsten Dritter
Sofern Vereinbarungen zwischen WFW und dem Kunden getroffen werden, aus denen ein anderer als der Kunde begünstigt wird, ist WFW berechtigt, fällige Beträge bis zur Bezahlung aller Forderungen, die die Grundlage für diese Lieferungen und/oder Leistungen an den Dritten bilden, zurückzubehalten oder sie bis zur Erfüllung einer solchen im Verzug befindlichen Forderung zurückzuverlangen und/oder sie gegen eine solche im Verzug befindliche Forderung aufzurechnen.

VII. Verbraucher
Die in den Ziffern I. bis VI. genannten Rechtsfolgen kann der Kunde, wenn es sich bei diesem um einen Verbraucher handelt, durch Sicherheitsleistung in Höhe des gefährdeten Zahlungsanspruchs abwenden, wenn es sich um eine Sicherheit handelt, welche auch in einem zivilgerichtlichen Verfahren als taugliche Sicherheitsleistung anerkannt wird.

VIII.
Die gesetzlichen Vorschriften über den Zahlungsverzug und dessen Rechtsfolgen bleiben im Übrigen von den obigen Vorschriften unberührt.

§ 5 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte

Der Kunde darf mit Gegenforderungen nur aufrechnen, wenn diese unbestritten, schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt worden sind. Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur aus dem einzelnen Vertragsverhältnis zu. Der Kunde ist mit einer Verrechnung seiner Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber WFW einverstanden.

§ 6 Lieferung und Leistung

I. Teillieferungen
WFW ist zu Teilleistungen/Teillieferungen berechtigt, wenn nichts anderes vereinbart ist.

II. Liefer- und Leistungsfristen

Die von WFW genannten Termine und Fristen sind Circa-Fristen, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist.
Hat der Kunde für die Lieferung oder Leistung erforderliche Mitwirkungspflichten und/oder Mitwirkungshandlungen nicht rechtzeitig erfüllt, ohne dass dies von WFW zu vertreten ist, ist WFW berechtigt, vereinbarte Liefertermine angemessen anzupassen. Fordert der Kunde eine Lieferung oder Leistung früher an, als zuvor vereinbart, besteht keine Verpflichtung auf Seiten WFW, vor einem vereinbarten Liefertermin zu leisten. Kommt WFW einem derartigen Kundenwunsch nach, ist WFW berechtigt, einen angemessenen Eilzuschlag vom Kunden zu verlangen.

III. Einhaltung der Liefer- und Leistungstermine

1.

Liefer- und Leistungsfristen beginnen grundsätzlich mit Vertragsschluss. Sind für die Lieferung oder Leistung von WFW Angaben, Unterlagen und/oder Vorleistungen des Kunden oder von Dritten notwendig oder ist zwischen WFW und dem Kunden eine Einigung über die Ausführungsart, die Produktbeschaffenheit, über wesentliche technische Beschaffenheitsmerkmale/Parameter oder über andere, die Lieferung oder Leistung wesentlich bestimmende Faktoren erforderlich oder bedarf es für die Lieferung oder Leistung der Erteilung behördlicher Genehmigungen, Erlaubnisse etc., beginnt die Lieferfrist, wenn keines der vorgenannten oder keine ähnlichen Leistungshindernisse mehr bestehen.

2.
Für die Einhaltung der Liefertermine ist, sofern nichts anderes vereinbart ist, der Zeitpunkt der Absendung ab Werk bzw. Lager maßgebend. Wenn die Ware, ohne dass dies von WFW zu vertreten ist, nicht rechtzeitig abgesendet werden kann, gelten die Liefertermine mit Meldung der Versandbereitschaft durch WFW als eingehalten.

3.
WFW ist berechtigt, die Lieferung an einen Unternehmer vor dem vereinbarten Liefertermin auszuführen, es sei denn, dem Unternehmer entstehen hierdurch erhebliche Nachteile. Ebenso gilt gegenüber einem Unternehmer, dass ein vereinbarter Termin für die Lieferung/Leistung oder die Bereitstellung zur Abholung der Ware als gewahrt gilt, wenn WFW innerhalb einer angemessenen Frist nach diesem Termin die Ware liefert bzw. zur Abholung bereit stellt, es sei denn, mit dem Unternehmer wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart.

IV. Hindernde Umstände
Soweit von WFW nicht zu vertretende Umstände die Ausführung übernommener Liefer- und Leistungspflichten erschweren, verzögern oder vorübergehend unmöglich machen, ist WFW berechtigt, die Lieferung/Teillieferung und/oder Leistung/Teilleistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit – entsprechend den Bedürfnissen des Produktionsablaufs – hinauszuschieben. Soweit von WFW nicht zu vertretende Umstände die Ausführung übernommener Liefer- und/oder Leistungspflichten dauernd unmöglich machen, ist WFW berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Nicht zu vertreten hat WFW Fälle höherer Gewalt sowie generell nicht schuldhaft veranlasste behördliche Eingriffe, unvorhersehbare Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, durch politische oder wirtschaftliche Verhältnisse bedingte Arbeitsstörungen, unvermeidbaren Mangel an Roh- oder Betriebsstoffen, Transportverzögerungen durch Verkehrsstörungen und unabwendbare Ereignisse, die bei WFW, dessen Vorlieferanten oder in fremden Betrieben eintreten, von denen die Aufrechterhaltung des Betriebes und des Produktionsablauf der Firma WFW abhängig ist. WFW verpflichtet sich, den Kunden unverzüglich über die (dauerhafte oder vorübergehende) Unmöglichkeit der Lieferung oder Leistung zu informieren und im Falle dauerhafter Unmöglichkeit die Gegenleistung des Kunden, der keine Lieferung oder Leistung von WFW gegenübersteht, dem Kunden zu erstatten.

V. Rücktritt des Kunden
Leistet WFW nicht rechtzeitig, und ist dies von WFW zu vertreten, so kann der Kunde den Rücktritt erklären, wenn dieser WFW eine angemessene Nachfrist gesetzt hat. Beide Erklärungen bedürfen der Schriftform. Handelt es sich beim Kunden um einen Unternehmer, ist dieser nur dann zum Rücktritt berechtigt, falls die von WFW zu vertretende Behinderung länger als drei Monate andauert, es sei denn, die Einhaltung dieser Frist wäre für den Unternehmer unzumutbar, was von diesem zu beweisen ist.

VI. Warenrücknahme
Die freiwillige Rücknahme von Waren bedarf einer gesonderten und schriftlichen Vereinbarung.

VII. Annahmeverzug
Bei Annahmeverzug des Kunden ist WFW berechtigt, nach Setzen einer angemessenen Nachfrist den Rücktritt zu erklären und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Angemessene Mehraufwendungen ab Eintritt des Annahmeverzuges und durch einen Annahmeverzug entstandene Schäden, auch vor Ablauf der Nachfrist, gehen zu Lasten des Kunden. Mehraufwendungen sind auch Kosten des Versands oder – nach Wahl von WFW – der Lagerung, wenn der Kunde sich mit der vereinbarungsgemäßen Abholung in Verzug befindet.
Als Annahmeverzug gilt auch, wenn der Kunde nicht dafür Sorge getragen hat, dass ihn die Lieferung oder Leistung – rechtzeitig oder überhaupt – erreichen kann bzw. dass eine Lieferung oder Leistung innerhalb angemessener Frist entladen werden kann.

§ 7 Sonderanfertigungen und Prüfung von Schutzrechten

I. Warenrücknahme
Speziell angefertigte Artikel und Produkte können grundsätzlich nicht zurückgenommen werden. Dies gilt auch, soweit vom Kunden berechtigte Schadensersatzansprüche gegen WFW geltend gemacht werden, d. h. ist die Wandelung, auch in der Form des „großen“ Schadenersatzes, grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn, das Behalten der Leistung oder Produktes wäre für den Kunden unzumutbar. Soweit vom Kunden in den Fällen des Satz 2 eine Sonderanfertigung nicht an WFW zurückzugewähren ist, ist dieser stattdessen berechtigt, Schadenersatzansprüche als geldliche Entschädigung gegen WFW geltend zu machen. Satz 2 gilt nicht, wenn es sich beim Kunden um einen Verbraucher handelt.

II. Schutzrechte


1.
WFW ist nicht verpflichtet, an zur Sonderanfertigung überlassenen Mustern, Zeichnungen, Plänen und anderen Unterlagen, welche WFW vom Kunden oder Dritten zur Verfügung gestellt werden, bestehende Schutzrechte zu überprüfen. Die Verantwortung für die Nichtverletzung etwaig bestehender Schutzrechte liegt allein beim Kunden, es sei denn, die Verletzung eines Schutzrechtes ist für WFW offensichtlich. In derartigen Fällen hat WFW den Kunden auf das offenkundige Bestehen eines Schutzrechtes hinzuweisen und hat WFW Anspruch darauf, vom Kunden von allen etwaigen Ansprüchen, welche aus der Verletzung eines Schutzrechtes gegenüber WFW geltend gemacht werden, freigestellt zu werden; diese Freistellungsverpflichtung umfasst auch alle Aufwendungen und Kosten, die WFW wegen der behaupteten Verletzung eines Schutzrechtes entstehen.

2.
Liegt hiernach die Verantwortung wegen der Verletzung von Schutzrechten beim Kunden, haftet dieser WFW für alle entstehenden Nachteile, Aufwendungen und Schäden, die daraus entstehen, dass WFW bei Sonderanfertigungen im Auftrag des Kunden unwissentlich oder zumindest nicht offenkundig Schutzrechte Dritter verletzt. Bei offenkundiger Verletzung eines Schutzrechtes besteht eine Verpflichtung zur Lieferung und Leistung für WFW nur und erst dann, wenn entweder vom Kunden der Nachweis erbracht wird, dass eine Schutzrechtsverletzung nicht vorliegt oder vom Kunden nachgewiesen wird, dass der Inhaber des Schutzrechts auf dessen Recht verzichtet bzw. die Rechtsverletzung unwiderruflich gestattet.

§ 8 Gefahrenübergang

I. Verträge mit Unternehmern

1.
Bei Verträgen mit Unternehmern geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Kunden über, sobald die Ware an die Güterabfertigung der Versandstation bzw. die den Transport ausführende Person übergeben worden ist.

2.
Ist vereinbart, dass der Kunde die Ware abholt, so geht abweichend von Ziffer 1. die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung mit der Bereitstellung der Ware zur Abholung und deren Anzeige gegenüber dem Kunden auf diesen über.

3.
Die Regelungen in den Ziffern 1. und 2. gelten entsprechend auch im Falle von Teillieferungen/Teilleistungen.


II. Verträge mit Verbrauchern
Bei Verträgen mit Verbrauchern geht die Gefahr mit Übergabe der Sache auf den Kunden über.

III. Versicherungen
Versicherungen, insbesondere eine Transportversicherung, werden nur nach ausdrücklicher Vereinbarung und auf Kosten des Kunden abgeschlossen.

IV. Meldung der Versandbereitschaft
Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Kunden verzögert, so lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden und geht die Gefahr mit Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.

V. Montageleistungen
Gehört die Montage zum Liefer- und Leistungsumfang von WFW, so geht die Gefahr mit dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem die Montagebereitschaft angezeigt wurde, falls die Montage auf Wunsch des Kunden oder aus Gründen unterbleibt oder verzögert wird, die der Kunde zu vertreten hat.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

I. Grundsatz
Alle gelieferten Waren bleiben Eigentum der Firma WFW Schweißtechnik GmbH (Vorbehaltsware)
bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die WFW im Rahmen der Geschäftsbeziehung zustehen. Dies gilt auch für künftige und bedingte Forderungen sowie dann, wenn der Kunde ausdrücklich diese bestimmte Ware bezahlt hat.

II. Be- und Verarbeitung
Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb zu be- und verarbeiten. In diesen Fällen erfolgt die Be- und Verarbeitung für WFW Schweißtechnik GmbH als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne WFW zu verpflichten. Die be- oder verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Ziffer I.

III. Miteigentum an der Vorbehaltsware
Bei Be- oder Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Kunden oder Dritte steht WFW das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt das Eigentum von WFW durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung, so überträgt der Kunde an WFW bereits jetzt die diesem zustehenden Eigentums- bzw. Anwartschaftsrechte an dem vermischten Bestand oder dem neuen Gegenstand im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware, im Falle der Verarbeitung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren, und verwahrt diese unentgeltlich für WFW. Die hiernach begründeten Miteigentumsrechte von WFW gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Ziffer I.

IV. Forderungsabtretung bei Verbindung mit einem Grundstück
Wird Vorbehaltsware als wesentlicher Bestandteil in ein Grundstück eingebaut, so tritt der Kunde schon jetzt die Forderungen, die dieser aus diesem Grunde gegen einen Dritten hat, in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten, einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, an WFW ab. WFW nimmt hiermit diese Abtretung an.

V. Verfügung über die Vorbehaltsware
Der Kunde ist widerruflich berechtigt, die Vorbehaltsware (nur) im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu üblichen Geschäftsbedingungen und solange der Kunde sich nicht in Zahlungsverzug efindet, weiter zu veräußern. Dieses Weiterveräußerungsrecht setzt voraus, dass sich der Kunde das Eigentum vorbehält und die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß den Ziffern VI. und VII. auf WFW übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Kunde nicht berechtigt. Als Weiterveräußerung in diesem Sinne gilt auch die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung von Werkverträgen. Eine Verpfändung und Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware sind dem Kunden ebenfalls untersagt.

VI. Abtretung
Wird die Vorbehaltsware – gleich in welchem Zustand – vom Kunden veräußert oder auf eine andere Weise verwertet, so tritt der Kunde hiermit schon jetzt bis zur völligen Tilgung aller Forderungen von WFW aus Lieferungen und Leistungen die ihm aus dieser Veräußerung oder sonstigen Verwertung entstehenden Forderungen (auch wenn es sich um eine Pauschalvergütung handelt) gegen dessen Vertragspartner, in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware, mit allen Nebenrechten, auch den Anspruch auf Bestellung einer Sicherungshypothek, an WFW ab. WFW nimmt diese Abtretung bereits an dieser Stelle an. Die abgetretenen Forderungen dienen in dem selben Umfang zur Sicherung aller Ansprüche von WFW wie die Vorbehaltsware im Sinne der Ziffer I. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen Waren weiterveräußert, so wird an WFW die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Waren abgetreten. Bei der Weiterveräußerung von Waren, an denen WFW Miteigentumsanteile gemäß Ziffer III. erworben hat, wird an WFW ein, dem Miteigentumsanteil von WFW entsprechender, Teil der Forderung abgetreten. WFW nimmt diese Abtretung bereits an dieser Stelle an.

VII. Einzugsermächtigung
Der Kunde ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung für Rechnung WFW Schweißtechnik GmbH einzuziehen und über die durch die Einziehung erlangten Beträge zu verfügen, solange und soweit der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber WFW nachkommt. Der Kunde ist nicht berechtigt, über die Forderungen auf andere Weise, z. B. durch Abtretungen oder Verpfändungen, zu verfügen. Kommt der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach oder liegt ein Fall des § 4 Ziffer V vor, so ist WFW jederzeit berechtigt, diese Einziehungsermächtigung zu widerrufen und die Abtretung dem Vertragspartner des Kunden anzuzeigen und Zahlung an sich zu verlangen.
Auf Verlangen von WFW ist der Kunde verpflichtet, die Abtretung dem Dritten bekanntzugeben und WFW die zur Geltendmachung deren Ansprüche gegen den Dritten erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen, an denen der Kunde kein Zurückbehaltungsrecht besitzt. Die Auskunftspflicht des Kunden erstreckt sich mindestens auf die Adressen und dessen Vertragspartnern und deren genauen Anschriften und Firmenbezeichnungen. Die Pflicht zur Aushändigung von Unterlagen umfasst sämtliche relevanten Vertragsunterlagen und Schriftverkehr des Kunden mit dessen Vertragspartnern sowie die genaue Bezeichnung aller offenen Forderungen und deren Höhe gegenüber den Vertragspartnern und die von diesen hiergegen etwaig erhobenen Einwendungen.

VIII. Freigabeanspruch
Übersteigt der realisierbare Wert der bestehenden Sicherheiten die besicherten Forderungen um 10 % oder der geschätzte Wert der bestehenden Sicherheiten die besicherten Forderungen um 50 %, so ist WFW auf Verlangen des Kunden zur Freigabe bzw. Rückübertragung von Sicherheiten nach Wahl von WFW verpflichtet.

IX. Rechtsbeeinträchtigung durch Dritte
Von einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigung der Rechte von WFW durch Dritte ist WFW vom Kunden unverzüglich zu benachrichtigen. Der Kunde hat WFW alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung der Rechte von WFW erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw. Vollstreckungsorgane sowie Dritte sind vom Kunden auf die bestehenden Eigentumsrechte von WFW hinzuweisen.

X. Versicherungen

Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware gegen die üblichen Risiken, wie Feuer, Wasser und Diebstahl, auf seine Kosten zu versichern. Kommt der Kunde der Versicherungspflicht trotz Aufforderung von WFW nicht nach, kann WFW die Versicherung auf Kosten des Kunden abschließen, die Versicherungsprämie verauslagen und als Teil der Forderung aus dem Vertrag einziehen. Der Kunde tritt für den Versicherungsfall seine sämtlichen Ansprüche gegen den Versicherer oder Schädiger vorrangig bereits jetzt an WFW ab. WFW nimmt diese Abtretung hiermit an.

XI. Warenrücknahme
Bei erheblichem vertragswidrigem Verhalten des Kunden und in den Fällen des § 4 Ziffer V, ist WFW zur Zurücknahme der Vorbehaltsware berechtigt und der Kunde unter Ausschluss jeglichen Zurückbehaltungsrechtes zur Herausgabe sowie dazu verpflichtet, WFW und deren Vertretern das Betreten des Firmen- bzw. Betriebsgrundstück des Kunden und die sich dort befindlichen Räumlichkeiten sowie der Baustelle zu gestatten. Die Rücknahme der Vorbehaltsware durch WFW gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag. Alle durch die Rücknahme entstehenden Kosten sind vom Kunden zu tragen.

§ 10 Mängelansprüche

I. Untersuchungs- und Rügepflicht
Die Gewährleistungsrechte des Unternehmers setzen voraus, dass dieser Mängel im Rahmen seiner gesetzlich geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheit im Sinne des § 377 HGB unverzüglich nach Entdeckung, bei erkennbaren Mängeln spätestens 7 Tage nach Ablieferung der Ware in jedem Falle aber vor Verarbeitung, schriftlich gegenüber WFW anzeigt. An beanstandeter Ware steht WFW das Recht zur Besichtigung, Prüfung und Vornahme von Versuchen zu.
Die Gewährleistungsrechte des Verbrauchers setzen voraus, dass dieser offensichtliche Mängel spätestens zwei Wochen nach Ablieferung der Ware oder Einbau, schriftlich gegenüber WFW anzeigt. An beanstandeter Ware des Verbrauchers steht WFW das Recht zur Besichtigung, Prüfung und Vornahme von Versuchen zu. Bei einer Verarbeitung oder einem Einbau in Kenntnis der Beanstandung erlischt jeglicher Gewährleistungs- und/oder Schadensersatzanspruch des Kunden, es sei denn, WFW hat den Mangel bei der Lieferung arglistig verschwiegen.

II. Nacherfüllung
Sofern die von WFW gelieferte Ware mit Sachmängeln behaftet ist, ist der Kunde innerhalb der geltenden Gewährleistungsfrist berechtigt, Nacherfüllung, d. h. die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache, zu verlangen. Bei Verträgen mit Unternehmern steht dieses Wahlrecht WFW zu. WFW kann die vom Verbraucher gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn diese nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Lehnt WFW die vom Verbraucher gewählte Art der Nacherfüllung aus diesem Grunde ab, beschränkt sich der Anspruch des Kunden auf die andere Art der Nacherfüllung. Für Ersatzlieferungen haftet WFW in gleichem Umfang wie für den ursprünglichen Liefergegenstand. Im Falle der Ersatzlieferung ist der Kunde verpflichtet, nach Wahl von WFW die mangelhafte Sache zurückzugeben oder diese nach Absprache auf Kosten von WFW zu entsorgen.
Die Vorschriften des § 7 Ziffer I bleiben von den obigen Regelungen unberührt.

III. Aufwendungen bei Nacherfüllung
Im Falle eines berechtigten Nacherfüllungsanspruchs ist WFW verpflichtet, die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere die Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen. Nacherfüllungskosten, die dadurch entstehen, dass die Nacherfüllung an einem anderen Ort als dem vertraglichen Erfüllungsort zu erfolgen hat, gehen zu Lasten des Kunden.

IV. Weitergehende Rechte des Kunden
Weitergehende Rechte des Kunden bei Mängeln können sich aus dem Gesetz ergeben, soweit nachfolgend, insbesondere in § 12, nichts anderes geregelt ist.

V. Rücktritt durch einen Unternehmer
Steht dem Unternehmer ein Rücktrittsrecht zu oder hat er eine Frist gesetzt, nach deren Ablauf ihm ein Rücktrittsrecht zusteht, so ist WFW berechtigt, dem Unternehmer eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb der er den Rücktritt
erklären kann; nach Ablauf der gesetzten Frist erlischt das Rücktrittsrecht des Unternehmers.

VI. Gewährleistungsausschluss
Ausgeschlossen von der Gewährleistung sind Verschleißteile, die einzeln in der Verschleißteileliste ausgewiesen sind. Gleiches gilt in Fällen fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung und Lagerung oder Nichtbeachtung der Verarbeitungs- und Verwendungshinweise, insbesondere Betriebsanleitungen.
Branchenübliche Abweichungen und Toleranzen von den, dem Angebot oder sonstigen Vertragsunterlagen zugrunde liegenden Bestandteilen (Abbildungen, Zeichnungen, Pläne, Farbtöne, Gewichts- und Maßangaben etc.) begründen keinen Sachmangel. Ist der Kunde Unternehmer und weicht die Sache in ihrer Beschaffenheit von dem ab, was nach besonderen öffentlichen Äußerungen von WFW oder von Dritten, insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache zu erwarten war, so liegt nur dann ein Sachmangel vor, wenn diese Äußerungen ausdrücklich zum Gegenstand einer Beschaffenheitsvereinbarung zwischen den Parteien gemacht wurden.

VII. Eigenmächtiges Handeln des Kunden
WFW übernimmt keine Gewähr für Mängel und/oder Schäden, die zurückzuführen sind auf fehlerhafte, nicht von WFW vorgenommene Montage, Inbetriebsetzung, Veränderung, Wartung oder Reparatur.

§ 11 Verjährung der Mängelansprüche

I. VOB/B
Werden zwischen WFW und dem Kunden die Regelungen der VOB/B zum Vertragsbestandteil, so ergeben sich die Gewährleistungsfristen aus der Vorschrift des § 13 VOB/B.

II. Sachmängelansprüche

1.
Sachmängelansprüche von Unternehmern verjähren innerhalb von 12 Monaten, es sei denn, dass WFW Vorsatz trifft. Die Frist beginnt nach Gefahrübergang.

2.
Sachmängelansprüche von Verbrauchern verjähren entsprechend den gesetzlichen Vorschriften, also in 24 Monaten nach Gefahrübergang bei neuen beweglichen Sachen und in 12 Monaten nach Gefahrübergang bei gebrauchten beweglichen Sachen.

3.
Soweit gemäß den §§ 478 und 479 BGB Rückgriffsmöglichkeiten des Kunden zwingend eröffnet werden, bleiben diese von den Regelungen in den Ziffern 1. und 2. unberührt. Soweit die Firma WFW vom Kunden in Rückgriff genommen wird, ist WFW nur verpflichtet diejenigen Ansprüche zu erfüllen, die der Kunde gegenüber dessen Vertragspartner zwingend gemäß den gesetzlichen Vorschriften unter Beachtung sämtlicher Einwendungen, Einreden und Ausschlussfristen erfüllen musste.

III. Schadensersatz

Für Schadenersatzansprüche gelten die gesetzlichen Regelungen, soweit sich aus § 12 nichts anderes ergibt.

§ 12 Haftung

I. Haftungsgrundsätze
Für Schäden haftet WFW

a)
insoweit eine grob fahrlässige Pflichtverletzung durch WFW oder eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von WFW vorliegt, sowie, wenn WFW einen Mangel arglistig verschwiegen hat;

b)
insoweit eine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit vorliegt, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung durch WFW oder auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von WFW beruht;

c)
insoweit Ansprüche auf einer von WFW übernommenen Garantie beruhen;

d)
insoweit eine Haftung von WFW nach dem Produkthaftungsgesetz besteht;

e)
insoweit WFW eine Verletzung wesentlicher Vertragspflichten zu verantworten hat. Bei wesentlichen Vertragspflichten handelt es sich um solche, durch die dem Vertragspartner solche Rechte weggenommen oder eingeschränkt werden würden, die ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat sowie um solche Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf.

II. Haftungsbegrenzung
Eine Haftung auf Schadenersatz über die Ziffer I. hinaus ist ausgeschlossen. Des Weiteren ist die Haftung von WFW bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch WFW oder bei Verletzung von Vertragspflichten durch die Erfüllungsgehilfen von WFW auf den Ersatz des vertragstypischen und vernünftigerweise vorhersehbaren Schadens begrenzt.

III. Persönliche Haftung
Soweit die Haftung von WFW gemäß den Ziffern I. und II. ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von WFW.

IV. Anzeige von Schäden
Schäden, die WFW gegenüber geltend gemacht werden, sind nach Erkennen, wenn es sich beim Vertragpartner von WFW um einen Unternehmer handelt, unverzüglich, wenn es sich beim Vertragspartner von WFW um einen Verbraucher handelt, spätestens innerhalb von zwei Wochen, anzuzeigen und dabei – soweit möglich und zumutbar – schriftlich zu dokumentieren.

V. Pauschalierter Schadenersatz - Vertragsstrafen
Ein pauschalierter Schadenersatz und/oder Vertragsstrafen gelten zwischen WFW und dem Kunden nur als vereinbart, wenn eine gesonderte, schriftliche Vereinbarung hierüber mit WFW vorliegt.

VI. Kundenvorgaben
Für vom Kunden zur Verfügung gestellte Unterlagen, Pläne, Zeichnungen, Materialien, Auftragskomponenten, Bauteile ,Versandhinweise, Verarbeitungsvorschriften und dergleichen übernimmt WFW, falls nicht ausdrücklich abweichende schriftliche Absprachen getroffen worden sind, keinerlei Haftung auf Vollständigkeit, Richtigkeit, Übereinstimmung mit gesetzlichen Vorschriften/Vorgaben, technischen Normen und Regelwerken etc., es sei denn der Fehler, die Abweichung, die Nichtgeeignetheit für den vertraglich vorgesehenen Zweck etc. wäre für WFW ohne weiteres erkennbar, also offensichtlich. WFW ist in den Fällen des Satz 1 nicht verpflichtet, eine Prüfung im Sinne des Produkthaftungsgesetzes und/oder des Bürgerlichen Gesetzbuches auf Übereinstimmung mit den gesetzlichen Normen, technischen Regelwerken etc. vorzunehmen. In den Fällen der Sätze 1 und 2 haftet der Kunde uneingeschränkt und stellt WFW von sämtlichen Ansprüchen, auch von Dritten, in vollem Umfange frei.

§ 13 Gewerbliche Schutzrechte

I.
Alle Rechte an von WFW gefertigten Zeichnungen, Entwürfen und Plänen, insbesondere Patent-, Urheber- und Erfinderrechte, stehen ausschließlich WFW zu, es sei denn zwischen WFW und dem Kunden wird gesondert etwas anderes schriftliches vereinbart.
Sämtliche Vertragsunterlagen, wie Kataloge, Musterbücher, Preislisten etc., die dem Kunden zur Verfügung gestellt werden, bleiben Eigentum von WFW und sind auf dessen Aufforderung zurückzusenden.

II.
Der Käufer darf Warenzeichen, Handelsnamen, sonstige Schutzrechte und Zeichnungen von WFW nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung und nur im Interesse von WFW verwenden.

III.
Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass auf Grund seiner Anweisungen bezüglich Konstruktionsmerkmalen, Formen, Maßen, Farben, Gewichten etc. nicht in Schutzrechte Dritter eingegriffen wird. Eine besondere Prüfpflicht besteht auf Seiten WFW nicht. Der Kunde stellt WFW gegenüber allen Ansprüchen Dritter wegen Verletzung von gewerblichen Schutzrechten einschließlich aller gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten frei.

§ 14 Datenschutz

Im Rahmen und in den Grenzen bestehender datenschutzrechtlicher Vorschriften ist WFW berechtigt, personenbezogene Daten des Kunden zu verarbeiten und zu speichern.

§ 15 Sonstige Bestimmungen

I. Erfüllungsort
Erfüllungsort für Unternehmer für alle Lieferungen und Leistungen sowie für sämtliche Ansprüche aus dem Vertrag einschließlich Gewährleistungs- und/oder Schadenersatzansprüchen, ist der Geschäftssitz von WFW. Wenn dem Kunden vorab bekannt oder für diesen erkennbar ist, dass die Lieferung oder Leistung von einem bestimmten anderen Ort aus oder die Lieferung bzw. Leistung ab einem bestimmten anderen Ort erbracht wird, so gilt dieser Ort nach Wahl von WFW als Erfüllungsort. Erfüllungsort für Zahlungen des Kunden ist der Geschäftssitz von WFW.

II. Gerichtsstand
Gerichtsstand für Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen ist der Geschäftssitz von WFW oder – nach der Wahl von WFW – auch der Geschäfts- oder Wohnsitz des Kunden für alle sich aus der Geschäftsbeziehung unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.

III. Anwendbares Recht
Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen WFW und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts und der UN-Konvention über den internationalen Kauf und Verkauf von Waren (CISG).

IV. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller anderen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die Vertragsparteien werden die ungültigen Teile durch wirksame Bestimmungen ersetzen, die dem vertraglichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommen. Können sich die Parteien nicht einigen, so tritt an die Stelle der unwirksamen, teilweise unwirksamen oder undurchführbaren

Bestimmungen diejenige gesetzliche Regelung, welche dem Sinn und Zweck der (teilweise) unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung am nächsten kommt.